Vermögensverwaltung

Ratgeber Vermögensverwaltung

von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürgen Polt

Polt & Schank stellt Ihnen einen kurzen Ratgeber zum Thema "Vermögensverwaltung" zur Verfügung. Der Ratgeber wendet sich an interessierte Laien und Juristen, die sich einen ersten Überblick über die komplizierte Materie der Vermögensverwaltung verschaffen möchten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Ratgeber nicht die im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung ersetzt und keine Haftung für die in dem Ratgeber enthaltenen Informationen übernommen wird.

 

Der Markt

Der Markt für die Verwaltung privater Vermögen in Deutschland ist etwa 4,8 Billionen Euro schwer. Eine professionelle Vermögensverwaltung ist längst nicht mehr nur Millionären vorbehalten. Viele Banken bieten standardisierte Investmentfondsprogramme schon ab Mindestanlagesummen von 10.000 Euro an. Banken, Sparkassen und unabhängige Vermögensverwalter werben daher nicht mehr nur um Millionäre, sondern auch um weniger zahlungskräftige Kunden.

Die Wahl des richtigen Vermögensverwalters ist allerdings schwierig, zumal die Verwalter für ihre Kunden sehr unterschiedliche Ergebnisse erzielen. Die Großbanken betonen ihr Know-how und ihre globale Ausrichtung, alteingesessene Privatbanken (vor allem in der Schweiz) verweisen darauf, dass sie traditionell auf das Vermögensverwaltungsgeschäft spezialisiert sind und unabhängige Verwalter werfen den Geldhäusern oft Interessenkonflikte vor, weil sie überwiegend hauseigene Fonds in die Depots der Kunden drücken.

 

Nicht alles auf eine Karte setzen

Nicht alle Verwalter arbeiten so, wie sie sich Ihnen vor Vertragsabschluss präsentiert haben. Der eine oder andere Werbespruch gerät später vielleicht in Vergessenheit. Große Vermögen sollten Sie deshalb in zwei, besser drei Teilmandate zerlegen. Später können Sie immer noch umschichten.

 

Der erste Kontakt

Gehen Sie nicht unvorbereitet in ein Gespräch. Nehmen Sie eine zweite Person als Zeugen mit und lassen Sie sich keinesfalls schon im ersten Beratungsgespräch zur Unterschrift drängen.

Erkundigen Sie sich nach dem Beratungsansatz. Ein ganzheitlicher Beratungsansatz wird zwar viel gepriesen, ist aber keineswegs immer garantiert.

Achten Sie vor allem darauf, ob der Verwalter sich die Zeit nimmt, sich vor Vertragsabschluss über Ihre Kenntnisse und Erfahrungen im Wertpapiergeschäft, über Ihre Anlageziele und Ihre Risikobereitschaft zu erkundigen. Der Verwalter sollte auch nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen fragen. Ob Sie Einzelheiten dazu preisgeben wollen oder nicht, ist natürlich Ihnen überlassen.

Darüber hinaus sollte besprochen werden, ob und inwieweit steuerliche Aspekte im Rahmen der Vermögensverwaltung beachtet werden sollen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die zum 1.1.2009 eingeführte Abgeltungssteuer.

Sofern der Verwalter Ihre Angaben schon jetzt schriftlich festhält, sollten Sie in jedem Fall darum bitten, eine Kopie dieses Protokolls zu erhalten.

Die genauen Kosten der Vermögensverwaltung kommen bei derartigen Gesprächen oft zu kurz. Erkundigen Sie sich deshalb genau nach dem Vergütungssystem. Die meisten Vermögensverwalter verlangen Jahr für Jahr ein Bestandshonorar zwischen 0,5 und 2,5 Prozent des ihnen durchschnittlich anvertrauten Kapitals. Nur allmählich setzen sich streng erfolgsorientierte Gebührenmodelle durch.

In diesem Zusammenhang sollten Sie schliesslich auch klären, ob der Verwalter zusätzlich Provisionen erhält und wenn ja, ob diese Beträge an Sie ausgekehrt werden.

 

Vertragsabschluss

Wenn Sie sich grundsätzlich für einen Verwalter entschieden haben, müssen die vertraglichen Regelungen besprochen werden:

Sie müssen den Verwalter beauftragen und bevollmächtigen, Geschäfte für Sie zu tätigen (sog. Mandatserteilung). Der Verwalter wird Ihnen einen entsprechenden standardisierten Vermögensverwaltungsauftrag zur Unterschrift vorlegen.

Im Rahmen dieses Vermögensverwaltungsauftrags kommt den sog. Anlagerichtlinien eine zentrale Bedeutung zu. In den Anlagerichtlinien wird entsprechend Ihren individuellen Vorstellungen festgelegt, welchen Ermessensspielraum der Verwalter haben soll. Hier können Sie z.B. bestimmen,  ob der Verwalter auch ausländische Aktien oder Nebenwerte kaufen darf oder ob er z.B. auch Finanztermingeschäfte tätigen darf. Der Vermögensverwalter kann dafür haftbar gemacht werden, wenn er gegen diese Richtlinien verstößt.

Selbst wenn der dem Verwalter durch den Vermögensverwaltungsvertrag eingeräumte Ermessensspielraum nicht durch die Vereinbarung konkreter Anlagerichtlinien eingeschränkt wird, ist er nicht grenzenlos. Wenn besondere Absprachen zur Auswahl der Kapitalanlagen fehlen, findet der Grundsatz Anwendung, dass eine professionelle Vermögensverwaltung vernünftigerweise nicht ausschließlich auf hochriskante Geschäfte setzt, sondern auf eine angemessene Mischung mit konservativeren Anlageformen wie festverzinslichen Wertpapieren.

Bei der Formulierung der Verträge sind besondere Sachkenntnisse und Sorgfalt notwendig. Erfahrungsgemäß werden hier die größten Fehler gemacht und möglicherweise Ursachen für spätere Rechtsstreitigkeiten gelegt. Sie sollten die Verträge deshalb vorsorglich anwaltlich prüfen lassen.

 

Pflichten des Verwalters während der Vermögensverwaltung

Vermögensverwalter sind grundsätzlich verpflichtet, eine Reihe von sog. Kardinalpflichten zu erfüllen. Dazu gehört z.B. die Pflicht, das mit jeder Vermögensanlage verbundene Risiko durch eine angemessene Diversifikation zu reduzieren.

Ferner ist der Verwalter verpflichtet, das Vermögen produktiv zu verwalten. Dass dies nicht immer mit einem Vermögenszuwachs einhergehen kann, dürfte nicht zuletzt aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise auf der Hand liegen. Der Verwalter ist allerdings verpflichtet, die ihm durch die Anlagerichtlinien vorgegebenen Ziele optimal umzusetzen.

Grundsätzlich ist es dem Verwalter auch verboten, mit dem ihm anvertrauten Kapital zu spekulieren.

Diese grundsätzlich zu beachtenden Pflichten bestehen aber nicht uneingeschränkt. Schliesslich steht es Ihnen im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, abweichende Anlagerichtlinien zu vereinbaren. Es ist also letztlich allein Ihre Entscheidung, ob Ihr Verwalter mit Ihrem Geld spekulieren darf oder nicht.

Schliesslich ist der Verwalter auch verpflichtet, Ihnen gegenüber Rechenschaft über seine Verwaltungstätigkeit abzulegen. In der Regel werden Sie von dem Verwalter Jahres- und Halbjahresberichte erhalten, aus denen sich die jeweilige Wertentwicklung Ihres Depots ergibt. Sie sollten diese Berichte insbesondere daraufhin prüfen, ob sie der in den Anlagerichtlinien festgelegten Anlagestrategie entsprechen. Etwaige Einwendungen sollten Sie sofort erheben.

Unabhängig von den regelmäßigen Informationen muss der Verwalter Sie auch dann informieren, wenn eingetretene Verluste einen erheblichen Teil des Kapitals ausmachen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann ebenfalls zu einer Haftung des Verwalters führen.

 

Beendigung der Vermögensverwaltung

Die Beendigung von Vermögensverwaltungsverträgen ist in der Regel kurzfristig möglich. Typisch ist eine sofortige Kündigungsmöglichkeit für beide Seiten. Entscheidend ist aber auch hier die konkrete Regelung in Ihrem Vermögensverwaltungsauftrag.

 

Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen Vermögensverwaltern und ihren Kunden, bei denen es zumeist um hohe Beträge geht, werden zunehmend vor Gericht ausgetragen. Die Gerichtsverfahren dauern wegen der Komplexität der Materie oft mehrere Jahre.

Häufig kommt es deshalb zum Streit, weil Vermögensverwalter die Einhaltung der Anlagerichtlinien vernachlässigen. Nicht minder häufig ist aber auch der Fall, dass Anleger insbesondere nach einem Börsencrash versuchen, das Anlagerisiko im Nachhinein auf den Verwalter abzuwälzen. Schnell ist dann das Argument zur Hand, man habe den Verwalter doch mit der Vermehrung und nicht mit der Vernichtung des Vermögens beauftragt.

Wir vertreten deshalb bewusst nicht nur (private und institutionelle) Anleger, sondern auch Vermögensverwalter. Wir kennen also die Sprache und Argumente beider Seiten. Etwaige Interessenkonflikte können ohne weiteres dadurch vermieden werden, dass gegebenenfalls die Übernahme eines Mandats abgelehnt wird.

Im Prozess geht es regelmäßig darum, dass der Anleger etwaige Pflichtverletzungen des Verwalters darlegen und beweisen muss. Der Verwalter ist seinerseits nicht verpflichtet, interne Berichte und Entscheidungsabläufe offenzulegen und zu begründen, warum er im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien bestimmte Anlageentscheidungen getroffen hat.

Besondere Schwierigkeiten bereitet in aller Regel die Schadensberechnung: Welche Anlagen hätte ein pflichtgemäß handelnder Verwalter getätigt? Wie hoch ist der dem Anleger durch eine Pflichtverletzung entgangene Gewinn? Was ist mit den Gewinnen, die der Anleger aus Geschäften erzielt hat, die nicht mit den Anlagerichtlinien in Einklang standen? Hier lauern zahlreiche Fallstricke, in denen sich auch Gerichte, die sich möglicherweise selten mit dieser Materie befassen, leicht verfangen können.

 

Verjährung

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung von Vermögensverwaltungsverträgen stellt sich häufig die Frage, ob eventuelle Ansprüche des Kunden verjährt sind. Insofern ist zunächst zu klären, ob sich die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) richtet. Dabei ist wie folgt zu differenzieren:

  • Kommt es bereits im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages zu einer Verletzung von Informations- und Beratungspflichten, so richtet sich die Verjährung nach § 37 a WpHG. Entsprechende Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Dabei wird von einigen Gerichten bereits auf den Zeitpunkt der Erteilung des Vermögensverwaltungsmandats abgestellt. Andere Gerichte stellen dagegen auf den Zeitpunkt der ersten Transaktion ab.
     
  • Bei fehlerhaften Verwaltungsmaßnahmen, d.h. im Falle einer pflichtwidrigen Durchführung der Vermögensverwaltung greift die Regelverjährung des BGB. Entsprechende Ansprüche verjähren zwar ebenfalls in 3 Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist nach dem BGB beginnt jedoch erst am Schluss eines Jahres.

In der Praxis ergeben sich aus den ohnehin verschachtelten Regelungen häufig komplexe Folgefragen. Dies gilt insbesondere für die Behandlung sog. Überleitungsfälle, die sich in der Zeit vor dem 1.1.2002 abgespielt haben und damals noch einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterlagen.

 

Vermögensverwaltung im Ausland

Deutsches Kapital fliesst häufig deshalb in ausländische Depots, weil der deutsche Fiskus nichts von dem Vermögen und den Erträgen erfahren soll. Wenn dann Geld unterschlagen oder schlecht verwaltet wird, hat der Kunde schlechte Karten. Ein Schwarzgeldanleger wird aus Angst vor Aufdeckung der eigenen Steuerhinterziehung eine Anzeige scheuen.

Aber auch wenn Sie sich aus berechtigten Gründen für einen ausländischen Vermögensverwalter entscheiden, z..B. weil Sie einfach aus Sicherheitsgründen ein Teil Ihres Vermögens im Ausland anlegen wollen, sollten Sie sich eingehend mit der Frage der Einlagensicherung befassen. Die vielfach bestehenden Mindestabsicherungen reichen in aller Regel nicht aus. Hinzu kommt, dass die in den EU-Ländern bestehenden Mindestabsicherungen für Kundeneinlagen wie z.B. Festgelder bestimmt sind und deshalb bei anderen Anlageformen wie z.B. Schuldverschreibungen nicht greifen.