Prospekthaftung

Ratgeber Prospekthaftung

von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürgen Polt

Polt & Schank stellt Ihnen einen kurzen Ratgeber zum Thema "Prospekthaftung" zur Verfügung. Der Ratgeber wendet sich an interessierte Laien und Juristen, die sich einen ersten Überblick über die komplizierte Materie der Prospekthaftung verschaffen möchten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Ratgeber nicht die im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung ersetzt und keine Haftung für die in dem Ratgeber enthaltenen Informationen übernommen wird.

 

Inhaltsverzeichnis

1. Prospekthaftung - ein Buch mit sieben Siegeln?

2. Sinn und Zweck der Prospekthaftung

3. Wann greift die börsengesetzliche Prospekthaftung?

4. Wer haftet für mangelhafte Prospekte?

5. Wann ist die Haftung ausgeschlossen?

6. Was kann der Anleger konkret verlangen?

7. Wer trägt die Beweislast?

8. Wann verjähren Prospekthaftungsansprüche?

 

1. Prospekthaftung - ein Buch mit sieben Siegeln?

Seit der Novellierung des Börsengesetzes im Jahre 1998 gilt die Prospekthaftung als eine der schärfsten juristischen Waffen. Durch die bekannten Fehlentwicklungen am ehemaligen Neuen Markt hat das Thema eine besondere Bedeutung erlangt. Gleichwohl ist festzustellen, daß die Prospekthaftung für viele Anleger nach wie vor ein Buch mit sieben Siegeln ist.

Das Verständnis der Thematik wird zum einen dadurch erschwert, daß es kein einheitliches Prospekthaftungsgesetz gibt. Die entsprechenden Vorschriften sind vielmehr über mehrere Gesetze und Regelwerke verteilt. Zum anderen sind die maßgeblichen Regelungen ausgesprochen komplex.

Eine Beurteilung prospekthaftungsrechtlicher Fragen setzt dementsprechend eine genaue Kenntnis des Zusammenspiels der einzelnen Bestimmungen voraus. Im Rahmen dieses kurzen Ratgebers kommt es uns vor allem darauf an, die Struktur und die wichtigsten Grundzüge der Prospekthaftung in einer auch für den Laien nachvollziehbaren Form zu verdeutlichen. Juristische Feinheiten würden den Rahmen unseres Ratgebers sprengen. Sie müssen den juristischen Kommentaren vorbehalten bleiben.

 

2. Sinn und Zweck der Prospekthaftung

Bei der Ausgabe neuer Aktien wird zumeist ein sog. Emissionsprospekt erstellt. Der Prospekt soll die für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlichen Angaben enthalten. Der Anleger erhält dadurch die Möglichkeit, sich ein zutreffendes Bild von der Emittentin und den ihm angebotenen Wertpapieren zu verschaffen. Der Prospekt ist dementsprechend eine der wesentlichen Grundlagen für die Anlageentscheidung. Die in den §§ 44 ff. BörsG geregelte börsengesetzliche Prospekthaftung schützt den Anleger für den Fall, daß er Wertpapiere aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts erworben und einen entsprechenden Schaden erlitten hat. Der Anleger kann in diesem Fall verlangen, daß die für den Prospekt Verantwortlichen die erworbenen Wertpapiere gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages übernehmen.

Seit dem 1. Juli 2005 gilt insbesondere auch für nicht wertpapiermäßig verbriefte Anlagebeteiligungen des Grauen Kapitalmarktes eine spezialgesetzliche Prospektpflicht. Für fehlerhafte Prospekte wird gemäß § 13 Verkaufsprospektgesetz gehaftet. Außerdem hat der Gesetzgeber eine Prospekthaftung für fehlende Prospekte in § 13a Verkaufsprospektgesetz eingeführt.

Neben der börsen- und der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gibt es eine allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung. Diese Unterscheidung ist insbesondere deshalb wichtig, weil unterschiedliche Verjährungsfristen gelten!

 

3. Wann greift die börsengesetzliche Prospekthaftung?

Werden bei einem Börsengang im Emissionsprospekt falsche Angaben gemacht oder wichtige Fakten verschwiegen, so können die Verantwortlichen dafür unter bestimmten Voraussetzungen haftbar gemacht werden. In diesem Zusammenhang müssen weitere wichtige Rahmenbedingungen erfüllt sein:

- Die erworbenen Wertpapiere müssen aufgrund des Prospekts zum Börsenhandel zugelassen worden sein.

- Die beanstandeten Prospektmängel müssen für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlich sein.

- Die Wertpapiere müssen nach der Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von 6 Monaten nach der erstmaligen Einführung der Wertpapiere gekauft worden sein.

 

4. Wer haftet für mangelhafte Prospekte?

Neben dem Emittenten haften insbesondere auch die emissionsbegleitenden Banken. Letzteres ist vor allem bei einer Insolvenz des Emittenten von entscheidender Bedeutung.

 

5. Wann ist die Haftung ausgeschlossen?

Die Prospektverantwortlichen können sich nur unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer Haftung befreien. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sie den Prospektmangel nicht gekannt haben und diese Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Prospektverantwortlichen haben grundsätzlich die Möglichkeit, den Prospektmangel rechtzeitig zu berichtigen. Eine solche Berichtigung muß allerdings deutlich gestaltet und für den Anleger klar erkennbar sein.

 

6. Was kann der Anleger konkret verlangen?

Geschädigte Anleger haben ein Recht auf Erstattung des Erwerbspreises bis zur maximalen Höhe des Erstausgabepreises zuzüglich der Transaktionskosten. Im Gegenzug müssen sie natürlich die Wertpapiere zurückgeben. Anleger, die ihre Wertpapiere bereits wieder verkauft haben, können die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen.

 

7. Wer trägt die Beweislast?

Im Falle eines Rechtsstreits kommt es häufig entscheidend auf die Beweislastverteilung an. Zwischenzeitlich wird zugunsten des Anlegers vermutet, daß er die Wertpapiere aufgrund der durch den Propekt hervorgerufenen Anlagestimmung erworben hat. Dies gilt allerdings wiederum nur für Fälle, in denen der Erwerb innerhalb von 6 Monaten nach der erstmaligen Einführung der Wertpapiere erfolgt ist.

 

8. Wann verjähren Prospekthaftungsansprüche?

Achten Sie auf die Verjährung! Börsengesetzliche Prospekthaftungsansprüche verjähren spätestens 3 Jahre nach der Emission.

Besondere Vorsicht ist geboten, falls Ihnen der Prospektmangel bekannt geworden ist. In diesem Fall verjährt Ihr Prospekthaftungsanspruch bereits innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung. Das theoretische Kennenmüssen des Prospektmangels reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Die kurze Verjährungsfrist greift nur, falls Sie tatsächlich positive Kenntnis von dem Prospektmangel haben.