Urteile zur Vermögensverwaltung

Nebenwerte und Loyalitätskonflikte

Gericht: 
OLG Köln
Datum: 
22.01.1999
Aktenzeichen: 
20 U 40/98

1. Der Vermögensverwalter haftet seinem Auftraggeber auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß, wenn er diesen vor Abschluß des Vermögensverwaltungsvertrages nicht auf seine Absicht hinweist, in erheblichem Umfang Aktien kleinerer Aktiengesellschaften (Nebenwerte) mit dem Ziel von "Paketbildungen" zu erwerben, und ihn über die damit verbundenen Risiken nicht aufklärt.

Optionsscheingeschäfte und Alterssicherung

Gericht: 
OLG Frankfurt
Datum: 
26.11.1998
Aktenzeichen: 
16 U 79/98

1. Ist nach einem Vermögensverwaltungsvertrag als vereinbartes Anlageziel die Mehrung des eingesetzten Vermögens vorgesehen, so sind Geschäfte, die mit einem höheren Verlustrisiko verbunden sind, wie z.B. Optionsscheingeschäfte, nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn das zu verwaltende Vermögen der Alterssicherung dient und der Anteil an Optionsscheinen weniger als 10% des Kurswertes des Depots beträgt.

Schadensberechnung

Gericht: 
OLG Hamm
Datum: 
09.02.1998
Aktenzeichen: 
31 U 159/97

1. Nimmt ein Bankkunde die Bank auf Schadenersatz aus einem Vermögensverwaltungsvertrag wegen angeblicher Fehlinvestitionen und Anlageverlusten im Rahmen eines Aktiendepots in Anspruch, kann er seinen Schaden nicht aus einem abstrakten Vergleich mit dem Rückgang des DAX ermitteln, wenn sich das Aktiendepot nicht auch ausschließlich aus den im DAX repräsentierten Standardwerten zusammensetzt.

Turn-Around-Kandidaten

Gericht: 
LG München I
Datum: 
28.10.1997
Aktenzeichen: 
30 O 11093/97

1. Ist in einem Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart, daß die Anlagepolitik grundsätzlich konservativ ausgerichtet sein soll, und bei den Aktienanlagen (30% des Gesamtvermögens) nur Standard- und Nebenwerte mit sehr guter Bonität und geringen Risiken ausgewählt werden dürfen, dann darf der Vermögensverwalter keine Aktien für Rechnung des Auftraggebers erwerben, die von der Fachpresse als "turn around Kandidaten" eingestuft werden (hier: Klöckner und KHD im Jahre 1994).

Keine Kontrollpflicht des Kunden

Gericht: 
BGH
Datum: 
28.10.1997
Aktenzeichen: 
XI ZR 260/96

1. Bei einem Vermögensverwaltungsvertrag müssen sich die Anlageentscheidungen des Verwalters im Rahmen vereinbarter Anlagerichtlinien halten. Andernfalls haftet er bei Verschulden wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz.

2. Bei einem Vermögensverwaltungsvertrag trifft den Kunden gegenüber dem Vermögensverwalter nicht die Pflicht, Abrechnungen und Ausführungsanzeigen von Wertpapiergeschäften zeitnah zu kontrollieren.

Auslandsaktien

Gericht: 
LG Stuttgart
Datum: 
13.11.1996
Aktenzeichen: 
14 O 426/96

1. Eine professionelle Vermögensverwaltung darf nicht ausschließlich auf hochriskante Optionsgeschäfte setzen, sondern verlangt eine angemessene Mischung mit konservativen Anlageformen wie Aktien und festverzinslichen Wertpapieren.

Inhaltskontrolle

Gericht: 
OLG Köln
Datum: 
20.09.1996
Aktenzeichen: 
20 U 140/95

Ist in einem Vermögensverwaltervertrag die Klausel enthalten, daß die Verwaltung "nach dem beruflichen Ermessen des Verwalters" erfolgt, hält diese nur dann der Inhaltskontrolle nach AGBGB § 9 stand, wenn dadurch nicht die generelle Weisungsgebundenheit des Verwalters abbedungen wird und auch nicht seine Pflicht, die Anlagestrategie an den persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Kunden und an den sich daraus ergebenden Interessen auszurichten.

30%-Grenze bei konservativer Anlagepolitik

Gericht: 
OLG Düsseldorf
Datum: 
13.06.1990
Aktenzeichen: 
6 U 234/89

Besteht das Vermögen eines Bankkunden fast ausschließlich aus festverzinslichen Wertpapieren und vereinbart er mit der Bank in einem Vermögensverwaltungsvertrag eine konservative Anlagepolitik, die auf Substanzsicherung und kontinuierlichen Vermögenszuwachs ausgerichtet ist, so verletzt die Bank ihre vertraglichen Verpflichtungen, wenn sie mehr als rund 30%