Verjährung - Diversifikation - Schadensberechnung

Gericht: 
OLG Düsseldorf
Datum: 
30.03.2006
Aktenzeichen: 
I-6 U 15/05

1. Auf einen Schadenersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung eines Vermögensverwaltungsvertrages findet die Verjährungsregelung des § 37a WpHG schon deshalb keine Anwendung, weil er nicht auf einer Verletzung der Pflicht zur Information oder einer fehlerhaften Beratung beruht, sondern auf vertragswidriger Verwaltung. Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem BGB. Die deshalb nach altem Verjährungsrecht geltende 30jährige Verjährung (§ 195 BGB a.F.) ist durch die seit dem 1. Januar 2002 geltende 3jährige Regelverjährung ersetzt worden.

2. Bei einem Depotverwaltungsvertrag handelt es sich um einen Vermögensverwaltungsvertrag. Dieser ist ein Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Selbst wenn der dem Verwalter durch den Vermögensverwaltungsvertrag eingeräumte Ermessensspielraum nicht durch die Vereinbarung konkreter Anlagerichtlinien eingeschränkt war, war er nicht grenzenlos. Auch wenn besondere Absprachen zur Auswahl der Kapitalanlagen fehlen, findet der Grundsatz Anwendung, dass eine professionelle Vermögensverwaltung vernünftigerweise nicht ausschließlich auf hochriskante Geschäfte setzt, sondern auf eine angemessene Mischung mit konservativeren Anlageformen wie Aktien und festverzinslichen Wertpapieren. Ein angemessener Anlagen-Mix liegt nur vor, wenn konservativere Anlageformen in einem Umfang von etwa 80% des verwalteten Vermögens in das Depot eingestellt werden.

3. Ein dem Kapitalanleger durch die falsche Streuung der Anlageformen entstandener Schaden besteht in der Differenz des verwalteten Depots und dem Wert eines fiktiven Depots.