Turn-Around-Kandidaten
Gericht:
LG München I
Datum:
28.10.1997
Aktenzeichen:
30 O 11093/97 1. Ist in einem Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart, daß die Anlagepolitik grundsätzlich konservativ ausgerichtet sein soll, und bei den Aktienanlagen (30% des Gesamtvermögens) nur Standard- und Nebenwerte mit sehr guter Bonität und geringen Risiken ausgewählt werden dürfen, dann darf der Vermögensverwalter keine Aktien für Rechnung des Auftraggebers erwerben, die von der Fachpresse als "turn around Kandidaten" eingestuft werden (hier: Klöckner und KHD im Jahre 1994).
2. Verstößt der Vermögensverwalter gegen seine vertraglichen Pflichten, dann haftet er dem Auftraggeber auf Verlustausgleich und kann sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit berufen.