Regulation S.-Aktien

Gericht: 
LG Frankfurt
Datum: 
19.12.2003
Aktenzeichen: 
2/21 O 485/02, 2-21 O 485/02

Der Vermögensverwalter haftet aus positiver Verletzung eines Auskunfts- und Beratungsvertrages und aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG, wenn er es unterlässt, über die besonderen Risiken, die mit dem Erwerb von sog. Regulation S.-Aktien verbunden sind, schriftlich aufzuklären.