Optionsscheingeschäfte und Alterssicherung
Gericht:
OLG Frankfurt
Datum:
26.11.1998
Aktenzeichen:
16 U 79/98 1. Ist nach einem Vermögensverwaltungsvertrag als vereinbartes Anlageziel die Mehrung des eingesetzten Vermögens vorgesehen, so sind Geschäfte, die mit einem höheren Verlustrisiko verbunden sind, wie z.B. Optionsscheingeschäfte, nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn das zu verwaltende Vermögen der Alterssicherung dient und der Anteil an Optionsscheinen weniger als 10% des Kurswertes des Depots beträgt.
2. Ein leichtfertiges oder grobes Verschulden der vermögensverwaltenden Bank ist nicht gegeben, wenn diese trotz Verlusten in Optionsscheingeschäften eine jährliche Durchschnittsrendite von mehr als 7% erwirtschaftet.