KWG-Erlaubnis

Gericht: 
LG Bonn
Datum: 
30.05.2007
Aktenzeichen: 
7 O 225/06

1. Die gewerbsmäßige Erbringung von Finanzdienstleistungen im Inland, unter die auch die Vermögensverwaltung fällt, unterliegt dem Anwendungsbereich des KWG und verlangt somit das Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG.

2. Stammen die angelegten Gelder nicht vom Kläger, sondern von einer anderen Person, ist dies für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ohne Belang, sofern der Kläger als Vertragspartner die Gelder für sich selbst und nicht für eine andere Person eingezahlt hat.