Halten von Positionen

Gericht: 
OLG Köln
Datum: 
18.10.2006
Aktenzeichen: 
13 U 216/05

1. Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der aus einem Vermögensverwaltungsvertrag resultierenden Pflichten durch Verstoß gegen die Anlagerichtlinien setzt die Berechnung des Schadens eine Saldierung der durch den Verstoß erzielten Gewinne und Verluste voraus. Der Anleger muss sich deshalb auch diejenigen Gewinne entgegenhalten lassen, die aus Geschäften erzielt wurden, die mit den Anlagerichtlinien nicht im Einlang standen.

2. Einen allgemeinen Rechtssatz, wonach der Vermögensverwalter ab einer bestimmten Kursentwicklung verpflichtet ist, einen Wert abzustoßen, gibt es nicht. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermögensverwalter kann demnach nicht ohne weiteres darauf gestützt werden, dass dieser trotz Überschreitung eines Kursverlustes von 20% untätig geblieben ist; denn gerade bei Standardwerten kann es durchaus sinnvoll sein, auch Kursverluste von mehr als 20% "auszusitzen", anstatt sie voreilig zu realisieren.