Gerichtsstand

Gericht: 
OLG Stuttgart
Datum: 
23.10.2006
Aktenzeichen: 
5 U 64/06

1. Im Anwendungsbereich des LugÜ scheidet der Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO auch dann aus, wenn der Beklagte einen Doppelwohnsitz hat und einer der Wohnsitze außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens liegt.

2. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes des Erfüllungsorts für Herausgabeansprüche gemäß § 667 BGB im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags ist auf den Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Herausgabeanspruchs durch dessen Geltendmachung oder bei Kündigung des Auftragsverhältnisses abzustellen, nicht auf den Wohnsitz bei Erteilung des Vermögensverwaltungsauftrags.