Eigeninteresse des Verwalters
1. Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist es gemäß § 32 Abs. 1 Nr 2 WpHG verboten, Kunden den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren zu dem Zwecke zu empfehlen, für Eigengeschäfte des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken und gem. § 32 Abs. 2 Nr. 1 ist es den Geschäftsführern verboten, Kunden den An- oder Verkauf von Wertpapieren zu dem Zweck zu empfehlen, für sich oder Dritte Preise von Wertpapieren in eine bestimmte Richtung zu lenken.
2. Verletzt ein Vermögensverwalter die ihm gemäß § 32 WphG auferlegten Pflichten, dadurch dass er Aktien eines Unternehmens kauft, an der sein Geschäftsführer wesentlich beteiligt ist, oder indem er Aktien eines Unternehmens kauft, welches zuvor das Unternehmen des Vermögensverwalters übernommen hat, so hat er den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
3. Nach § 37 a WpHG verjährt ein Anspruch wegen Verletzung einer Pflicht zur Information im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien entstanden, nicht erst zum Zeitpunkt des Kursverlustes.