Chartanalyse und stop-loss

Gericht: 
LG Freiburg
Datum: 
14.08.2003
Aktenzeichen: 
1 O 551/01

1. Ein Vermögensverwalter ist nicht verpflichtet, den Kunden bei einem mehr als 20%igen Wertverlust einzelner Aktien gesondert zu informieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermögensverwaltungsvertrag vorsieht, dass lediglich über die im Gesamtportfolio eingetretene Wertminderung von über 20% gesondert zu unterrichten ist.

2. Im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages ist der Verwalter grundsätzlich frei in seiner Wahl der von ihm befolgten Theorie der Kursprognose. Ein Grundsatz, dass die Anlageentscheidungen grundsätzlich nur auf Grund objektiv nachprüfbarer Kriterien zu treffen sind, kann nicht aufgestellt werden. Insbesondere ist die Charttechnik oder die Chartanalyse weder maßgeblich noch deswegen zwingend, weil sich andere Marktteilnehmer ihrer bedienen. Auch für die Verwendung einer "stop-loss-Marke" bestehen im Rahmen einer langfristig ausgerichteten Anlagestrategie keine zwingenden Gründe.