Auslandsaktien
1. Eine professionelle Vermögensverwaltung darf nicht ausschließlich auf hochriskante Optionsgeschäfte setzen, sondern verlangt eine angemessene Mischung mit konservativen Anlageformen wie Aktien und festverzinslichen Wertpapieren.
2. Ist diese Mischung vorhanden, kann dem Vermögensverwalter nicht der Vorwurf gemacht werden, seine Vermögensverwaltungspflichten dadurch schuldhaft verletzt zu haben, daß er in Einzelfällen (hier: in Höhe eines Anteils von 2% des Anlagekapitals) ausländische Aktien erworben hat, was letztlich infolge des Kursverfalls ausländischer Währungen (hier: Lira und Dollar) zu Verlusten geführt hat.
3. Halten sich derartige Einzelgeschäfte in dem vereinbarten Anlagerahmen kann die Haftung des Vermögensverwalters zudem durch eine Formularklausel, in der seine Haftung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden beschränkt ist, wirksam ausgeschlossen sein.