Auklärungspflicht der Depotbank
Gericht:
LG Stuttgart
Datum:
12.09.2003
Aktenzeichen:
8 O 128/03 Klärt die Bank ihren Kunden nicht darüber auf, dass sie dem Vermögensverwalter, den der Kunde zum Abschluss von Börsentermingeschäften bevollmächtigt hat, 25% der von ihr für die Führung des Kontokorrentkontos und des Wertpapierdepots erhobenen Gebühren als Provision zahlt, ist sie dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet.