Auklärungspflicht der Depotbank

Gericht: 
LG Stuttgart
Datum: 
12.09.2003
Aktenzeichen: 
8 O 128/03

Klärt die Bank ihren Kunden nicht darüber auf, dass sie dem Vermögensverwalter, den der Kunde zum Abschluss von Börsentermingeschäften bevollmächtigt hat, 25% der von ihr für die Führung des Kontokorrentkontos und des Wertpapierdepots erhobenen Gebühren als Provision zahlt, ist sie dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet.