Aufklärungsrichtiges Verhalten

Gericht: 
OLG Köln
Datum: 
31.03.2006
Aktenzeichen: 
13 U 17/06

1. Für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 37a WpHG ist auch im Rahmen von Ansprüchen aus Informations- und Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.

2. Bei vorsätzlicher Beratungspflichtverletzung ist § 37a WpHG nicht einschlägig. Der geschädigte Anleger hat im Übrigen ein vorsätzliches Verhalten des Beraters schlüssig darzulegen; pauschale Vorwürfe genügen hierzu nicht.

3. Die Kausalitätsvermutung bei einer Aufklärungspflichtverletzung greift dann nicht ein, wenn bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung verschiedene Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens in Betracht kamen. Die von einem Vermögensverwalter beim Erwerb von hauseigenen Fondsanteilen unterlassene Aufklärung über Bestandsprovisionen und Verwaltungsgebühren ist dann nicht kausal für die Anlageentscheidung, wenn angesichts der vom Anleger gewählten höchsten Risikostufe und der reaktionslosen Hinnahme von zwischenzeitlich eingetretenen hohen Verlusten wenig dafür spricht, dass der Anleger seine Anlageentscheidung von den verhältnismäßig geringen Zusatzkosten abhängig gemacht hätte.