Aufklärung über Gebühren

Gericht: 
KG Berlin
Datum: 
06.12.2005
Aktenzeichen: 
7 U 201/04

1. Gewerbliche Vermittler von Terminoptionen sind verpflichtet, Anlageinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch Aufschläge auf Optionsprämien richtig einzuschätzen.

2. Tätigt ein Vermögensverwalter in knapp 10 Monaten Geschäfte, die allein durch die hierbei anfallenden Gebühren zum Verlust von rund einem Drittel des eingesetzten Kapitals führen, dann ist dies ein aufklärungspflichtiger Umstand, der für die richtige Einschätzung und Beurteilung des Anlegers hinsichtlich des Umfangs seines Verlustrisikos und der Verringerung seiner Gewinnchancen von grundlegender Bedeutung ist.